C._ war sich zwar nicht sicher, in welchem Gespräch E._ dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck brachte, was angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunt und im Übrigen ohnehin irrelevant ist, da sie sich sicher war, dass diese Äusserung erfolgt ist. Diese Aussage von C._ liess die Beklagte in ihren Schlussvorträgen unerwähnt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Deposition von C._, wonach auch nach dem letzten Gespräch vom 24. Februar 2021 eine Meinungsverschiedenheit betreffend die treuhänderischen Pflichten zwischen dem Kläger und E._ bestanden habe und deshalb aus ihrer Sicht keine Klarheit über den Inhalt der Arbeit des Klägers während der Kündigungsfrist bestanden habe.