Weitere Übereinstimmungen in den Angaben von C._ und dem Kläger bestehen insofern, als beide zu Protokoll gaben, dass die Vertreter der Beklagten mit den vom Kläger geltend gemachten fiduziarischen Pflichten nicht einverstanden gewesen seien, dass E._ und D._ der Meinung gewesen seien, dass die Investoren noch nicht über die Kündigung des Klägers zu informieren seien und dass dies dem Kläger von E._ auch so gesagt worden sei. C._ war sich zwar nicht sicher, in welchem Gespräch E._ dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck brachte, was angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunt und im Übrigen ohnehin irrelevant ist, da sie sich sicher war, dass diese Äusserung erfolgt ist.