gegenüber offen und ehrlich habe sein wollen und dass es seinen treuhänderischen Pflichten entspreche, seine Kündigung den Investoren gegenüber offenzulegen. Es trifft somit nicht zu, dass der Kläger keinen "triftigen Grund" habe nennen können, "weshalb ihn solche treuhänderischen Pflichten am Investorenkontakt hinderten". Weshalb Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz gegenüber Kunden kein triftiger Grund darstellen soll, ist nicht einzusehen.