Am 24. Februar 2021 habe es eine erneute Sitzung gegeben, in welcher dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass erwartet werde, dass er während der Kündigungsfrist weiterarbeite wie üblich, inkl. Investorenkontakt und Verkaufsgespräche, worauf der Kläger gesagt habe, dass er während der Kündigungsfrist arbeite, dass er mit Investoren aber nicht in Kontakt treten könne, ausser er könne ihnen sagen, dass er gekündigt habe. Damit sei E._ nicht einverstanden gewesen, der dem Kläger gesagt habe, dass er seine Arbeit weiterhin wie üblich verrichten müsse und dass seine Arbeit seitens der Beklagten überwacht werde.