E._ und D._ seien mit der Definition der treuhänderischen Pflichten des Klägers und deren Einfluss auf seine Arbeit während der Kündigungsfrist nicht einverstanden gewesen. Der Kläger habe gesagt, er sei willens während der Kündigungsfrist zu arbeiten, nicht aber Investoren zu kontaktieren, was für die Beklagte nicht akzeptabel gewesen sei, da dies der Hauptteil der Arbeit des Klägers ausgemacht habe. Man habe beschlossen die Sitzung zu beenden, da keine Einigung gefunden worden sei.