6.4.3. Daran ändern die Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Schlussvorträge nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Zeuge D._ nicht "kohärent und schlüssig" ausgesagt, sondern liess die erwähnten Widersprüchlichkeiten erkennen. 6.5.1. C._ (vgl. vorne Ziff. IV.5.3.) fasste den Inhalt der Gespräche so zusammen, dass der Kläger am 9. Februar 2021 gesagt habe, er erwarte während der Kündigungsfrist freigestellt zu werden, da er die Zeit brauche, um eine neue Stelle zu - 19 -