Letzteres steht erwähntermassen im Widerspruch zur Aussage von C._, wonach E._ zum Kläger gesagt habe, dass dessen Kündigung gegenüber den Investoren nicht zu kommunizieren sei, sondern dass dies "zu einem späteren Zeitpunkt in der Kündigungsfrist getan werden könne", was auch der Auffassung von D._ entsprochen habe. Die Depositionen des Zeugen D._ betreffend die angebliche Arbeitsverweigerung durch den Kläger sind aufgrund der besagten Widersprüchlichkeiten nicht als glaubhaft einzustufen.