Im Übrigen hat der Zeuge D._ selber zu verstehen gegeben, dass die Information von Investoren über die erfolgte Kündigung bei einer bestehenden Beziehung – und damit im Unterschied zu Erstkontakten – "ohne Weiteres" möglich gewesen wäre, und dass dies dem Kläger weder explizit vorgegeben noch verboten worden sei. Letzteres steht erwähntermassen im Widerspruch zur Aussage von C._, wonach E._ zum Kläger gesagt habe, dass dessen Kündigung gegenüber den Investoren nicht zu kommunizieren sei, sondern dass dies "zu einem späteren Zeitpunkt in der Kündigungsfrist getan werden könne", was auch der Auffassung von D._ entsprochen habe.