Zeuge D._ aus, dass es gar keine Meinungsverschiedenheit über die Frage gegeben habe, ob bzw. wann die Kündigung des Klägers gegenüber Kunden zu erwähnen sei, was in klarem Widerspruch zur diesbezüglichen Aussage von C._ steht. Schliesslich bezeichnete der Zeuge D._ die Information der Investoren über die Kündigung des Klägers als irrelevant, ohne dies stringent zu begründen.