Mit der Deposition, dass von einer Vertragsaufhebung die Rede gewesen sei (das müsste ja im ersten Gespräch vom 9. Februar 2021 der Fall gewesen sein, da der Zeuge D._ wie erwähnt einzig bei diesem Gespräch dabei war), brachte er zudem einen völlig neuen Aspekt ins Spiel, der weder in den Rechtsschriften der Beklagten noch in der Parteibefragung von C._ Erwähnung fand. Derselbe Widerspruch zur Sachdarstellung der Beklagten bzw. zur Parteibefragung von C._ zeigt sich auch darin, dass der Zeuge D._ zu Protokoll gab, ein schnelleres "Handover" ausserhalb der vertraglichen Regelungen, sprich die Übergabe an einen Nachfolger während der Kündigungsfrist, sei mit dem Kläger thematisiert worden.