Einerseits beinhalten seine Aussagen insofern einen Widerspruch, als er davon sprach, es sei vom Kläger erwartet worden, dass er während der ganzen sechsmonatigen Kündigungsfrist arbeite, im Kontrast dazu dann aber doch "eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einverständnis" erwähnte. Mit der Deposition, dass von einer Vertragsaufhebung die Rede gewesen sei (das müsste ja im ersten Gespräch vom 9. Februar 2021 der Fall gewesen sein, da der Zeuge D._ wie erwähnt einzig bei diesem Gespräch dabei war), brachte er zudem einen völlig neuen Aspekt ins Spiel, der weder in den Rechtsschriften der Beklagten noch in der Parteibefragung von C._ Erwähnung fand.