So fällt auf, dass D._ in seiner Zeugenbefragung wiederholt davon sprach, was (allgemein oder in der Branche) üblich sei, derweil seine Angaben zum tatsächlich Geschehenen eher spärlich waren. Soweit er die damaligen Ereignisse schilderte, tat er dies in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Einerseits beinhalten seine Aussagen insofern einen Widerspruch, als er davon sprach, es sei vom Kläger erwartet worden, dass er während der ganzen sechsmonatigen Kündigungsfrist arbeite, im Kontrast dazu dann aber doch "eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einverständnis" erwähnte.