Hinzu kommt, dass seine Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen sind, da er zwar als Zeuge befragt wurde, aufgrund seines Interesses am Verfahrensausgang, das er gar nicht in Abrede stellte, jedoch in die Nähe einer Partei – nämlich der Beklagten, die er gründete und als deren Group CEO er fungiert – zu rücken ist. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Interessenlage das Aussageverhalten des Zeugen D._ beeinflusste. So fällt auf, dass D._ in seiner Zeugenbefragung wiederholt davon sprach, was (allgemein oder in der Branche) üblich sei, derweil seine Angaben zum tatsächlich Geschehenen eher spärlich waren.