gründung und trotz entsprechender Aufforderungen seitens der Beklagten geweigert hätte, die Investorenkontakte wie vor seiner Kündigung zu pflegen. D._ war nur in das erste Gespräch mit dem Kläger am 9. Februar 2021 involviert, was nicht nur unter den Parteien unbestritten ist (vgl. vorne Ziff. IV.5.2.2.), sondern auch mit den Parteibefragungen des Klägers und von C._ in Einklang steht. Daran ändert nichts, dass sich der Zeuge D._ nicht mehr sicher war, in wie viele Gespräche er involviert war und dazu unterschiedliche Angaben machte ("einige", "Ein oder zwei", "zwei oder drei", "sowohl im Gespräch vom 9. Februar als auch in weiteren Gesprächen").