6.4.2. Auch mit dieser Aussage ist der von der Beklagten behauptete Inhalt der Gespräche nicht zu beweisen. Von einer standhaften Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen, könnte nur dann die Rede sein, wenn sich der Kläger nach seiner Kündigung während längerer Zeit, ohne plausible Be- - 17 -