6.3.3. Daran vermag die gegenteilige Auffassung, welche die Beklagte in ihren Schlussvorträgen zum Ausdruck brachte, nichts zu ändern. Der Zeuge E._ sprach klar von einem Produkt ("Ich erinnere mich nicht daran, dass der Kläger erklärt hatte, warum er das Produkt nicht mochte"), das der Kläger nicht habe verkaufen wollen, weshalb dem beklagtischen Versuch, diese Aussage betreffend Produkt in eine solche betreffend Dienstleistung umzudeuten, der Wortlaut des Einvernahmeprotokolls, dessen Richtigkeit vom Zeugen E._ unterschriftlich bestätigt wurde, entgegen steht. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe diese Worte dem Zeugen E._ "in den Mund" gelegt, erweist sich als haltlos.