6.3.2. Die Erinnerung des Zeugen E._ weicht somit in zwei zentralen Aspekten vom unbestrittenen Sachverhalt ab, weshalb seine Aussagen die von der Beklagten behaupteten Gesprächsinhalte nicht belegen. Im Übrigen steht die Sachdarstellung - 16 - des Zeugen E._ auch insofern im Widerspruch zu den Aussagen von C._, als er von der Wut des Klägers sprach, derweil C._ den Kläger als "sehr passiv" während der Gespräche beschrieb. Mit diesem Beweismittel ist der Nachweis für die Richtigkeit der Version der Beklagten somit nicht erbracht (vgl. dazu auch vorne Ziff. IV.5.2.1.).