6.2.2. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich standhaft geweigert, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass er gesagt habe, aus "fiduciary duties" sei es ihm nicht möglich, seine Kündigung gegenüber seinen Kontakten zu verheimlichen, worauf er von der Beklagten aufgefordert worden sei, vorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren, und ihm gesagt worden sei, dass er Anweisungen zur Kommunikation mit den Investoren erhalten werde, die er jedoch nicht bekommen habe. 6.3. Die Beklagte vermag den ihr obliegenden Nachweis für die Richtigkeit ihrer Version nicht zu erbringen, und zwar aus folgenden Gründen: