6.2.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger zwischen dem 9. Februar 2021 (Datum des ersten Gesprächs zwischen dem Kläger und den Vertretern der Beklagten) und dem 1. März 2021 (Datum des Schreibens, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos auflöste) keinerlei Investorenkontakte wahrnahm. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Kläger zum Ausdruck brachte, dass er wegen treuhänderischer Pflichten ("fiduciary duties") die Investoren über seine Kündigung informieren wolle. Entsprechend ist gemäss obergerichtlicher Feststellung der Grund für die Einstellung der Investorenkontakte seitens des Klägers beweismässig abzuklären.