6.1. Sodann hielt das Obergericht wie erwähnt fest, dass zum Inhalt der Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger nach dessen ordentlichen Kündigung ein Beweisverfahren durchzuführen ist und dass der wichtige Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bejahen ist, sofern der Beklagten der Nachweis für ihre Version der in Frage stehenden Geschehnisse gelingt, wonach der Kläger sich standhaft geweigert habe, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen (vgl. vorne Ziff. III.3.2.). Auch die von den Parteien dazu offerierten - 15 -