5.4. Angesichts der vorher jeweils vereinbarten Bedenkzeit bestand für die Beklagte erst am 24. Februar 2021 – ein weiteres Gespräch wurde damals nicht anberaumt und somit auch keine erneute Bedenkzeit vereinbart – "die faktische Kenntnis", dass sich am Standpunkt des Klägers betreffend Investorenkontakte (vgl. dazu nachfolgend) nichts geändert hatte. Entsprechend wäre die Kündigung am 1. März 2021 als rechtzeitig erfolgt zu erachten, sofern sie aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde, was nachfolgend zu prüfen ist.