darüber informieren könne, dass er gekündigt habe) geändert habe, worauf E._ dem Kläger gesagt habe, dass er während seiner Kündigungsfrist seinen üblichen Tätigkeiten, inkl. Investorenkontakte und Verkaufsgespräche, nachgehen müsse und dass seine Arbeit überwacht werde. Den Angaben des Klägers ist ebenfalls zu entnehmen, dass es in den diversen Gesprächen zu keiner Einigung gekommen sei, dass man sich darauf verständigt habe, die Diskussionen später fortzusetzen und dass der letzte "Call" am 24. Februar 2021 stattgefunden habe, worauf er von der Beklagten bis zum Erhalt des Kündigungsschreibens nichts mehr gehört habe.