In alle relevanten Gespräche involviert waren dagegen C._, Chief People Officer der Beklagten, sowie der Kläger. C._ gab im Rahmen ihrer Parteibefragung im Wesentlichen (mit Blick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung) zu Protokoll, dass bei den Gesprächen am 9., 10. und 12. Februar 2021 mit dem Kläger keine Einigung über dessen Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist habe erzielt werden können, weshalb man sich jeweils vertagt habe, um darüber nachzudenken, und dass sich auch im Gespräch vom 24. Februar 2021 nichts an der Position des Klägers (Kontakt mit Investoren nur unter der Voraussetzung, dass er sie