5.2.2. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zeugenaussage von D._, der unbestrittenermassen einzig beim ersten Gespräch mit dem Kläger am 9. Februar 2021 dabei war und deshalb über den Inhalt der weiteren Gespräche aus eigener Wahrnehmung – und nur darauf kommt es an (Art. 169 ZPO, Art. 172 lit. c ZPO), zumal der Zeuge D._ nicht geltend machte, dass seine Aussagen auf Hörensagen beruhen – keine sachdienlichen Angaben machen konnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen D._ aus noch darzulegenden Gründen mehrere Auffälligkeiten erkennen lassen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. hinten Ziff. IV.6.4.1. ff.). - 14 -