5.2.1. Der Zeuge E._ gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich an zwei Konversationen mit dem Kläger in der Zeitspanne nach dessen Kündigung erinnern könne, dass er "kaum Erinnerungen" bzw. "sehr allgemeine Erinnerungen" an den Inhalt der Gespräche habe, dass der Kläger sich weigerte zu arbeiten und ein bestimmtes Produkt zu verkaufen, dass er sich an die Wut und die fehlende Kompromissbereitschaft des Klägers erinnere, nicht aber, dass dieser den Terminus "fiduciary" verwendet habe, und dass er sich nicht erinnere, dass er dem Kläger gesagt habe, er müsse arbeiten. Da der Zeitablauf dem menschlichen Erinnerungsvermö-