5.2. Beweisrelevant sind einzig die Parteibefragungen von C._ sowie dem Kläger, während die Zeugenaussagen von E._ und D._ mit Bezug auf die massgebliche Frage, ob "die faktische Kenntnis der dauerhaften Weigerung des Klägers, mit Investoren in Kontakt zu treten, erst nach dem Gespräch vom 24. Februar 2021 eingetreten" ist, ohne Aussagekraft sind, und zwar aus folgenden Gründen: