des Klägers erst nach diesem Mittwoch einstellen konnte", erweist sich als tatsa- chen- und aktenwidrig, da eine solche Äusserung seitens des Gerichts zu keinem - 13 - Zeitpunkt getätigt wurde, und zwar weder zu Beginn der Beweisverhandlung vom 30. Oktober 2024 noch zu einem späteren Zeitpunkt.