Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb im ersten beklagtischen Schlussvortrag geltend gemacht wurde, das Arbeitsgericht habe zu Recht kein Beweisverfahren bezüglich Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung durchgeführt. Die Behauptung der Beklagten, dies sei zu Beginn der Partei- und Zeugenbefragung vom 30. Oktober 2024 damit begründet worden, der Kläger habe anerkannt, "dass es vor dem Mittwoch, 24. Februar 2021, keinen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe und sich deshalb bei der Beklagten ein konkreter, nennenswerter Verdacht bzw. faktische Kenntnis über die Arbeitsverweigerung