bzw. der Aktenlage einzustufen sind. Die Aussagen sind selbstredend in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der gelegentlich zu beobachtenden Vorgehensweise, die Aussagen in Einzelteile zu zerlegen und selektiv nur die Sätze oder Wörter zu zitieren, welche den eigenen Standpunkt stützen, ist nicht zu folgen. Ohnehin ist das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen Sache des Gerichts, dem dabei ein weites Ermessen zusteht (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 6a, m.w.H.). Dass dabei nur effektiv gemachte Aussagen zu berücksichtigen sind und aktenwidrige Behauptungen in den Schlussvorträgen (act. 97 Rz. 40 i.V.m. Prot. AN240012 S. 17 betreffend "Sehr gut";