Bei Parteibefragungen oder Einvernahmen von Zeugen, die einer Partei nahe stehen, können die Motivations- und Interessenlage erschwerend hinzutreten. Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit von vorrangiger Bedeutung (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 6a, m.w.H.) und insbesondere wichtiger als die Glaubwürdigkeit der Person, welche die Aussagen gemacht hat (BGE 133 I 33 E. 4.3, m.w.H.). Dabei fällt beispielsweise ins Gewicht, ob die Aussagen als logisch konsistent, widerspruchsfrei und im Einklang mit dem unbestrittenem Sachverhalt - 12 -