4.3. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Vorliegend stehen die Aussagen der in die fraglichen Gespräche involvierten Personen im Zentrum des Beweisverfahrens. Depositionen von Aussagepersonen zählen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln, da insbesondere Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagefehler der aussagenden Person die Wahrheitsfindung erschweren (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 2, m.w.H.). Bei Parteibefragungen oder Einvernahmen von Zeugen, die einer Partei nahe stehen, können die Motivations- und Interessenlage erschwerend hinzutreten.