4.2. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1, m.w.H.). Das Regelbeweismass der vollen Überzeugung gelangt auch vorliegend zur Anwendung. Keine Partei brachte Gegenteiliges vor.