4.1. Da die Beklagte gemäss Obergericht die Beweislast trägt für das Vorliegen eines Grundes, welcher sie zu einer fristlosen Kündigung berechtigte, wurde ihr wie erwähnt der Hauptbeweis auferlegt. Der Gegenbeweis, der vorliegend dem Kläger offensteht, zielt darauf ab, den Hauptbeweis scheitern zu lassen, indem er verhindert, dass der notwendige Überzeugungsgrad erreicht wird (BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 2, m.w.H.).