3.3. Sodann stellte der Kläger den Antrag, dass nicht nur C._, sondern umso mehr auch D._, der Gründer der B._ Gruppe, heutiger Group CEO und Verwaltungsratspräsident der Muttergesellschaft B._ Group Ltd., als Partei zu befragen sei. Die Beklagte sprach sich dagegen aus, da D._ mangels Organstellung bei der Beklagten nicht als Partei, sondern als Zeuge zu befragen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde entschieden, dass D._ als Zeuge befragt wird. Da die Parteien diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung waren, blieb es bei der - 11 -