3.2. Auf Ersuchen der Beklagten, dem der Kläger zustimmte, wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 entschieden, dass C._ nicht als Zeugin, sondern als Partei befragt wird. Vor dem Hintergrund der in dieser Hinsicht übereinstimmenden Parteivorbringen und mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Ziff. 1 ZPO) erschien ein Abweichen von der obergerichtlichen Erwägung, wonach die bei den Gesprächen anwesenden Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen zu befragen sind (vgl. vorne Ziff. III.3.1.), sachgerecht.