2.2. Als Gegenbeweismittel des Klägers, insbesondere auch dafür, dass E._ anlässlich der Videokonferenz vom 24. Februar 2021 ausgeführt hatte, der Kläger könne die Investoren über seine Kündigung informieren, womit C._ im Verlauf des Gesprächs aber nicht mehr einverstanden war, worauf intern bei der Beklagten kein gemeinsamer Nenner hinsichtlich der künftigen Investorenkommunikation gefunden werden konnte, wurden die E-Mail des Klägers an D._ vom 25. Februar 2021, 11:30 Uhr sowie die Parteibefragung des Klägers abgenommen.