2.1. Als weiterer Hauptbeweis wurde der Beklagten mit demselben Beschluss auferlegt, dass der Kläger am 24. Februar 2021 ausführte, dass sich von seiner Seite nichts geändert habe und dass er keine Kontakte mit Investoren pflegen werde; als Hauptbeweismittel der Beklagten wurden die Zeugenaussagen von E._ und C._ abgenommen.