1.2. Als Gegenbeweismittel des Klägers, insbesondere auch dafür, dass er von der Beklagten anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2021 aufgefordert wurde, vorerst nicht mit den Hauptinvestoren zu kommunizieren, und dass die Beklagte ihm auch in den Gesprächen vom 10. und 12. Februar 2021 keine konkrete Handlungsanweisung für die Kommunikation mit den Investoren geben konnte, weshalb er auf Geheiss der Beklagten weiterhin zuwartete, wurden die E-Mail des Klägers an E._ und D._ vom 11. Februar 2021, 16:15 Uhr sowie die Parteibefragung des Klägers abgenommen. - 10 -