1.1. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. April 2024 wurde der Beklagten als Hauptbeweis auferlegt, dass der Kläger anlässlich der Gespräche vom 9., 10. und 12. Februar 2021 wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er den Kontakt zu bestehenden und potentiellen Investoren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausübe, obwohl er von der Beklagten in diesen Gesprächen dazu aufgefordert wurde, und dass man sich darauf einigte, nach den Ferien des Klägers (vom 13. bis und mit 21. Februar 2021) erneut ein Gespräch zu führen;