3.3. Betreffend eine konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers während laufender Kündigungsfrist erwog das Obergericht, dass nach Vorliegen des vollständigen Beweisergebnisses von der Vorinstanz zu beurteilen ist, inwieweit der Aufbau einer beruflichen Selbstständigkeit beim Kläger zu einer Arbeitsverweigerung geführt haben soll. Soweit die Beklagte aus der Aufnahme einer Selbstständigkeit einen eigenständigen Kündigungsgrund geltend machen will, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden, da dieser Kündigungsgrund als unzulässig nachgeschoben zu gelten hätte. IV. Beweisverfahren und Beweisergebnis