zuklären ist, wobei die Beklagte für das Vorliegen eines Grundes, welcher sie zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, beweispflichtig ist. Für den Fall, dass die Version der Beklagten in einem Beweisverfahren durch die von ihr genannten Beweismittel belegt werden kann, hielt das Obergericht fest, dass von einer besonders schweren Verletzung der Arbeitspflicht seitens eines Kadermitglieds ausgegangen -9- werden müsste und eine ausdrückliche Verwarnung mit Verweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung als nicht notwendig erscheine.