Dagegen handelt es sich laut Obergericht beim Inhalt der Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger betreffend Investorenkontakte nach dessen ordentlicher Kündigung um eine strittige rechtserhebliche Tatsache (laut Beklagter standhafte Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen; laut Kläger sei ihm von den Vertretern der Beklagten untersagt worden, Kontakt mit Investoren aufzunehmen), die durch Abnahme der von den Parteien frist- und formgerecht anerbotenen Beweismittel (insbesondere auch der Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Beklagten und der Parteibefragung des Klägers) in einem Beweisverfahren ab-