es muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob und was der Kläger während den zwei in Frage stehenden Arbeitswochen gearbeitet hat und ob und mit welchen der vorherigen Arbeitsmonate dies zu vergleichen wäre. Dagegen handelt es sich laut Obergericht beim Inhalt der Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger betreffend Investorenkontakte nach dessen ordentlicher Kündigung um eine strittige rechtserhebliche Tatsache (laut Beklagter standhafte Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen;