ren für die Erfüllung seiner Arbeitsleistung einen, wenn nicht gar den Kernbereich darstellte", dass der Stellenwert der Kundenkontakte nicht an der Zeit gemessen werden kann, die allein für sie investiert wurde, und dass eine Weigerung, für den Rest der fünfmonatigen Kündigungszeit die externen Investorenkontakte weiterzuführen, eine schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht darstellen würde, selbst wenn diese Kontakte rein zeitmässig lediglich einen kleinen Teil der faktischen Arbeitsleistung darstellten. Entsprechend erübrigt sich gemäss Obergericht ein Beweisverfahren über den effektiven Arbeitsinhalt in der in Frage stehenden Zeit und