3.2. Zur Frage einer schwerwiegenden Verletzung der Arbeits- und Treuepflicht hielt das Obergericht zusammengefasst fest, dass der Kläger, der bei der Beklagten als "Managing Director" mit einem jährlichen Bruttogehalt von Fr. 360'000.– angestellt und damit in der Funktion eines Kadermitglieds bei ihr tätig war, ab dem Zeitpunkt seiner Kündigung am 6. Februar 2021 (recte: 5. Februar 2021) keinen externen Kontakt zu Investoren mehr pflegte, womit dieser Umstand auch nicht Teil eines Beweisverfahrens bilden muss.