in diesem Fall sei die Kündigung am 1. März 2021 (unter Berücksichtigung des Wochenendes) rechtzeitig erfolgt. Betreffend die dazu offerierten Beweismittel erwog das Obergericht, dass die von der Beklagten in englischer Sprache eingereichten Gesprächsprotokolle unbeachtlich sind, soweit sie nicht in den beklagtischen Eingaben in deutscher Sprache zitiert werden. Zudem habe die Beklagte für den Inhalt der Gespräche mit dem Kläger vom 9., 10., 12. und 24. Februar 2021 die von ihrer Seite bei den Gesprächen anwesenden Personen als Zeugen offeriert, wobei es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Parteibehauptungen handelt. -8-