Laut Darstellung der Beklagten habe sie den Kläger anlässlich dieser Gespräche vielmehr ermahnt und man sei überein gekommen, dass man die Angelegenheit nach dessen Ferien am 22. Februar 2021 noch einmal besprechen werde. Sofern sich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt von ihr beweisen lasse, sei die faktische Kenntnis der dauerhaften Weigerung des Klägers, mit Investoren in Kontakt zu treten, erst nach dem Gespräch vom 24. Februar 2021 eingetreten; in diesem Fall sei die Kündigung am 1. März 2021 (unter Berücksichtigung des Wochenendes) rechtzeitig erfolgt.