Gemäss (durch den Kläger bestrittener) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich der Gespräche vom 9., 10. und 12. Februar 2021 weder faktische Kenntnis noch den konkreten, nennenswerten Verdacht hatte, dass der Kläger seine "Kerntätigkeit", mithin den Kundenkontakt, trotz entsprechender Aufforderung, dauerhaft nicht mehr wahrnehmen würde. Laut Darstellung der Beklagten habe sie den Kläger anlässlich dieser Gespräche vielmehr ermahnt und man sei überein gekommen, dass man die Angelegenheit nach dessen Ferien am 22. Februar 2021 noch einmal besprechen werde.