3.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung hielt das Obergericht fest, dass diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Gemäss (durch den Kläger bestrittener) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich der Gespräche vom 9., 10. und 12. Februar 2021 weder faktische Kenntnis noch den konkreten, nennenswerten Verdacht hatte, dass der Kläger seine "Kerntätigkeit", mithin den Kundenkontakt, trotz entsprechender Aufforderung, dauerhaft nicht mehr wahrnehmen würde.