neben derjenigen Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c, m.w.H.). 3. Entsprechend sind die folgenden Erwägungen des Obergerichts für das erkennende Gericht verbindlich (daran vermögen anderslautende Vorbringen der Parteien in ihren Schlussvorträgen nichts zu ändern):